Das zuständige Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) geht in einem Communiqué vom Donnerstag davon aus, dass es dem Bundesrat im vierten Quartal 2012 einen neuen Entwurf vorlegen kann.
Die Verordnung zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Gebieten Bergführer, Schneesportlehrer, Wanderleiter oder Kletterführer einer Bewilligung bedürfen, um professionell tätig zu sein.
Wer Canyoning, River-Rafting, Wildwasserfahrten oder Bungee-Jumping anbietet, muss diese Angebote künftig zertifizieren lassen. Auch wird festgehalten, zu welchen gewerbsmässigen Aktivitäten eine Bewilligung berechtigt. In der bis Ende März dauernden Vernehmlassung war die Verordnung schlecht angekommen.
«Klarer formulieren»
«Wir werden nun diverse Punkte klarer formulieren», sagte Christoph Lauener, Sprecher des Bundesamtes für Sport, am Donnerstag auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda. Als Beispiel nannte er den Begriff «gewerbsmässig». Dieser betreffe sicherlich keine Schulklasse mit Begleitperson auf Wanderschaft.
Und eine Bewilligung für Wandern werde nur brauchen, wer sich gewerbsmässig in schwierigen Zonen bewege, wo Absturz oder Lawinen drohten.
In der ursprünglichen Version steht, dass im Ausland zugelassene Anbieter keine Schweizer Bewilligung brauchen, wenn sie nicht mehr als 90 Tage pro Jahr auf Schweizer Boden tätig sind. Diese Frist werde man nach dem Einwand der einheimischen Anbieter, sie würden damit benachteiligt, «sicher verkürzen», versicherte Lauener.
Mit dem neuen Datum für das Inkrafttreten des Gesetzes hätten die Kantone ausreichend Zeit, sich auf dessen Vollzug vorzubereiten, schreibt das VBS. Etliche Kantone hätten den Wunsch auf Verschiebung des Datums in der Vernehmlassung geäussert.
Das Gesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten wurde im Dezember 2010 vom Parlament verabschiedet. Auslöser war der schwere Canyoning-Unfall 1999 im Saxetbach im Berner Oberland. Nach einem Gewitter schwoll der Bach stark an: 45 Personen wurden mitgerissen, 21 von ihnen starben. (sda)
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