Am Freitag hat der Bundesrat die Massnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie erneut verschärft. Ziel ist, die Kontakte unter den Menschen zu reduzieren. Die Massnahmen gelten ab Dienstag (22. Dezember) und bis zum 22. Januar. Nachfolgend eine Übersicht:[RELATED]
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Die Menschen sind aufgefordert, zu Hause zu bleiben und soziale Kontakte auf ein Minimum beschränken. Auf nicht notwendige Reisen und Ausflüge soll verzichtet werden.
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Gastronomiebetriebe werden geschlossen, auch an den Festtagen. Öffnen dürfen nur Take-aways, Schul- und Betriebskantinen sowie Hotelrestaurants für Hotelgäste. Auch Lieferdienste bleiben erlaubt.
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Sportbetriebe werden geschlossen. Im Freien dürfen bis zu fünf Personen zusammen Sport treiben. Profispiele ohne Zuschauer sind weiterhin erlaubt. Kinder bis 16 Jahre dürfen zusammen Sport treiben, aber keine Wettkämpfe austragen.
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Sämtliche Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden geschlossen, etwa Museen, Kinos, Bibliotheken, Casinos, botanische Gärten und Zoos. Kulturelle Aktivitäten in Kleingruppen und von unter 16-jährigen Kindern und Jugendlichen bleiben möglich, Anlässe mit Publikum sind weiterhin verboten.
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In Läden dürfen sich noch weniger Menschen als bisher aufhalten. Massgebend ist die freie Fläche. Die Geschäfte müssen weiterhin Schutzkonzepte einhalten und wie bisher zwischen 19.00 Uhr und 06.00 Uhr schliessen. An Sonn- und Feiertagen müssen Läden geschlossen bleiben.
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Über Skigebiete entscheiden weiterhin die Kantone. Sie dürfen die Öffnung nur erlauben, wenn die epidemiologische Lage es zulässt und bei genügend Kapazitäten von Tests, Contact Tracing und Spitälern. Es müssen strenge Schutzkonzepte eingehalten werden.
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Kantone mit tiefen Fallzahlen dürfen wie bisher abweichende Erleichterungen erlassen und beispielsweise Restaurants oder Sporteinrichtungen öffnen. Massgebend sind hier insbesondere eine Reproduktionszahl, die unter 1 liegen muss, sowie eine 7-Tages-Inzidenz, die unter dem schweizerischen Durchschnitt liegen muss.
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Der Einsatz von Schnelltests wird erweitert. Sie können neu auch ohne Symptome durchgeführt werden, etwa in Heimen oder am Arbeitsplatz. Wer einen Schnelltest ausserhalb der Testkriterien durchführt, muss ihn aber selbst bezahlen. Apotheken, Spitälern, Arztpraxen und Testzentren dürfen neu alle Arten von Schnelltests durchführen, die den Kriterien des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) entsprechen. Bisher waren nur Antigen-Schnelltests mittels Nasen-Rachen-Abstrich zulässig. (sda)
htr.ch übertrug die Medienkonferenz live aus dem Medienzentrum in Bern. Hier können Sie die Pressekonferenz nachschauen.