Die Wirtschaftskommission des Nationalrats (WAK-N) hat an ihrer Sitzung beschlossen, dass Restaurants ab sofort über den Mittag öffnen dürfen, damit im Freien arbeitende Personen drinnen etwas Warmes essen können. Die Schweizerische Volkspartei (SVP) hatte vergangene Woche diesbezüglich bereits eine Petition lanciert.
Die WAK-N hat auch zahlreiche weitere Massnahmen zur Dämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise beschlossen, die der Bundesrat nun rasch umsetzen oder prüfen solle, wie die Parlamentsdienste am Dienstag mitteilten. Die Regierung hatte angekündigt, dem Parlament in den nächsten Wochen eine dringliche Botschaft zum Covid-19-Gesetz und zu dazugehörigen Verordnungen vorzulegen.
Geht es nach der WAK-N, soll die Härtefallregelung so präzisiert werden, dass die Kantone die Bezugsberechtigung und die Entschädigungshöhe bei den Härtefällen nicht strenger regeln dürfen als der Bund in der entsprechenden Verordnung. Zudem sollen Selbständigerwerbende, die 2020 durch direkte oder indirekte Massnahmen der Kantone oder des Bundes an mehr als vierzig Tagen an der Arbeit gehindert waren, ebenfalls als Härtefälle gelten.
Auch in Sachen Kurzarbeit fordert die Nationalratskommission Nachbesserungen: So sollen geschlossene Betriebe, welche die verkürzte Voranmeldefrist für die Kurzarbeit nicht eingehalten haben, rückwirkend und automatisch ab dem Zeitpunkt der behördlichen Betriebsschliessung Kurzarbeit anmelden können. Viele Betriebe hätten die Frist vergessen und damit Kurzarbeitsentschädigungen für den Dezember und den halben Januar verloren.
Weiter empfiehlt die Kommission den Rechtsstillstand in den Bereichen Betreibungen und Mietrecht wiederaufzunehmen. Die Frist, welche die Vermietenden ihren Mietenden zur Zahlung ausstehender Mietzinse oder Nebenkosten setzt, soll entsprechend der Regelung im Frühjahr 2020 mindestens neunzig anstatt nur dreissig Tage betragen.
Mit 12 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen spricht sich die WAK-N schliesslich dafür aus, im Covid-19-Gesetz festzulegen, dass Kündigungen von Geschäftsmiet- oder Geschäftspachtverträgen, die während des Shutdowns und in den sechs Monaten danach ausgesprochen werden, nichtig sind, wenn die mietenden respektive pachtenden Betriebe von behördlichen Schliessungsanordnungen betroffen sind. (sda og)