Das Thema Kurzarbeit ist derzeit aktuell. Der Schweizer Arbeitsmarkt leidet zunehmend unter dem Coronavirus. In der ersten Woche des Monats März stiegen die genehmigten Voranmeldungen für Kurzarbeit sprunghaft an. Diese Woche soll der Bundesrat über Vereinfachungen dieses Instruments entscheiden.
Unter anderem sei vorgesehen, die Zahl der Karenztage und die Frist zwischen Voranmeldung und der effektiven Kurzarbeit zu verringern, sagte Boris Zürcher, Leiter der Direktion für Arbeit im Seco, am Montag. Zudem würden die Voranmeldungen vereinfacht geprüft.
Im Rahmen der laufenden Frühjahrssession, hat der Ständerat am Mittwoch bei der Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes die letzte Differenz zum Nationalrat bereinigt. Damit ist das geänderte Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung bereit für die Schlussabstimmung. Die Reform geht auf eine Motion von alt Ständerat Beat Vonlanthen (CVP/FR) zurück, welcher die Räte zugestimmt hatten.
Segnen die Räte am Freitag kommender Woche die Vorlage ab, bekommt der Bundesrat künftig mehr Spielraum beim Entscheid, die Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung zu verlängern. Eine andauernde erhebliche Arbeitslosigkeit ist keine Voraussetzung mehr, die Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung zu verlängern. Zudem kann die Höchstbezugsdauer nicht nur in besonders hart betroffenen Regionen und Branchen verlängert werden.
Weniger Bürokratie
Als Indikatoren sollen die Voranmeldungen zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung und die Arbeitsmarktprognose des Bundes dienen. Die Anzahl Voranmeldungen muss höher sein als sechs Monate zuvor, und die Arbeitsmarktprognosen für die folgenden zwölf Monate dürfen keine Erholung erwarten lassen. Für eine anschliessende befristete Verlängerung soll eine entsprechende Arbeitsmarktprognose genügen.
Mit der Kurzarbeitsentschädigung bietet die Arbeitslosenversicherung den Arbeitgebern in konjunkturell schwierigen Zeiten eine Alternative zu Entlassungen. Anspruch haben Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit aus wirtschaftlichen Gründen verkürzt oder ganz eingestellt wird.
Keine Pflicht mehr
Überschreitet die Bezugsdauer einen Monat, ist der Arbeitnehmende heute verpflichtet, sich um eine geeignete Zwischenbeschäftigung zu bemühen. Dasselbe gilt für Schlechtwetterentschädigungen.
In der Praxis ist die Bedeutung der Zwischenbeschäftigung schon heute gering. Die Betroffenen müssen jederzeit bereit sein, ihr Arbeitspensum in ihrem angestammten Betrieb wiederaufzunehmen. Künftig soll die Pflicht nun entfallen.
Keine Sonderlösung für wenige Kantone
Zuletzt ging es in der parlamentarischen Debatte um die Bestimmung, die es Kantonen weiterhin erlaubt hätte, die Informationssysteme des Bundes gegen Entschädigung der Kosten zu benutzen. Der Ständerat nahm eine Bestimmung dazu in die Vorlage auf. Der Nationalrat wollte nichts von einer Sonderlösung für Kantone wissen.
Nun hat die kleine Kammer eingelenkt und verzichtet ebenfalls auf den Artikel. Über das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) werde versucht, mit den zwei oder drei betroffenen Kantonen eine Lösung zu suchen, sagte Wirtschaftsminister Guy Parmelin.
Hauptzweck der Kurzarbeit ist die Erhaltung von Arbeitsplätzen. Mit der Kurzarbeit, bei der quasi mit einer Verkürzung der Arbeitszeit auf Einbrüche bei den Aufträgen reagiert wird, haben Firmen eine Alternative, wie sie kurzfristig ohne Entlassungen ihre Kosten senken können. Einen Teil der Löhne der Mitarbeitenden wird dann von der Arbeitslosenversicherung getragen. (sda)