Der Mindestbetrag, ab dem die Transportunternehmen eine Entschädigung zahlen müssen, beträgt fünf statt wie zuerst vorgesehen zehn Franken, wie es in der Mitteilung vom Mittwoch heisst. Das bedeutet, dass die Transportunternehmen mehr zahlen müssen als zunächst vorgesehen war.
An den anderen Bedingungen für eine Entschädigung hat der Bundesrat festgehalten. Ab 2021 gilt für Verspätungen von mehr als einer Stunde ein Entschädigungsanspruch von 25 Prozent des Fahrpreises.
Bei Verspätungen von mehr als zwei Stunden sind es 50 Prozent.
Verpflegung bei Verspätungen
Entschädigungsberechtigt sind somit Passagiere, die ein Billett für mindestens 20 Franken gelöst und mehr als eine Stunde verspätet am Ziel angekommen sind beziehungsweise ein Billett für mindestens zehn Franken gelöst und mehr als zwei Stunden Verspätung haben.
Grundsätzlich bestehen bei der Entschädigung drei Möglichkeiten. Bei voller Rückerstattung des Billettpreises können Passagiere von der Reise zurücktreten, wenn es am Ausgangspunkt Verspätungen oder Kursausfälle gibt.
Entsteht die Verspätung während der Reise, ist eine Rückkehr zum Ausgangspunkt ohne Aufpreis und die volle Rückerstattung des Billettpreises vorgesehen. Sodann können Reisende auf die Weiterreise verzichten und werden anteilig entschädigt.
Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten müssen die Transportunternehmen den Reisenden Erfrischungen und Mahlzeiten anbieten, sofern diese im Zug oder im Bahnhof verfügbar oder vernünftigerweise lieferbar sind. Anspruch auf Entschädigung besteht auch bei höherer Gewalt, also etwa bei Steinschlag oder Erdrutschen.
Ausnahme für Schiffe und Seilbahnen
Ausgenommen von der Entschädigungsregel sind Seilbahnen und die Schifffahrt, da diese von schwierigen Wetterverhältnissen besonders stark beeinträchtigt werden.
Die Transportunternehmen müssen die Entschädigungen in der Regel innert 30 Tagen erstatten. Sie können dabei auch Reisegutscheine ausstellen, solange diese bei Gültigkeit und Ziel flexibel sind. Die Reisenden können aber auch eine Auszahlung fordern.
Für den internationalen Linienbusverkehr erliess der Bundesrat spezielle Regeln. Entschädigen müssen die Fernbusse ihre Passagiere nur bei einer Abfahrts-, aber nicht bei einer Ankunftsverspätung. Das ist auf die Unwägbarkeiten des Strassenverkehrs zurückzuführen. Geschuldet sind Entschädigungen in diesem Sektor bei Verspätungen ab zwei Stunden.
Abonnenten-Entschädigung Unternehmenssache
Abonnementsbesitzer, deren Kurse öfters verspätet sind oder ausfallen, haben ebenfalls Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Betroffene können die Verspätungen in der Regel nicht abschliessend nachweisen, da sie nicht über eine Fahrkarte für eine bestimmte Strecke und einen definierten Zeitraum verfügen.
Bei ihnen soll es deshalb für eine Entschädigung reichen, wenn sie die Verspätung glaubhaft machen können. Wie genau dies ausgestaltet wird, überlässt der Bundesrat den Transportunternehmen. Die Passagierrechte sind eine Angleichung an die EU-Bestimmung,
Mit den Erlassen vom Mittwoch regelt der Bundesrat die Umsetzung des von den eidgenössischen Räten im September 2018 verabschiedeten Bundesgesetzes über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI). Das Gesetz schafft mehr Transparenz im Eisenbahnsystem, sichert den diskriminierungsfreien Zugang der Bahnunternehmen zu den Netzen anderer Bahnen und erhöht die Effizienz.
Mit dem Gesetz wird die Trassenvergabestelle zur unabhängigen Anstalt des Bundes. Sie erhält mehr Kompetenzen. Im weiteren ist die Mitbestimmung der Bahnen bei den Fahrplänen und bei Investitionen geregelt. Die Schiedskommission wird zur Railcom. Diese Verordnungen treten bereits am 1. Juli in Kraft. (sda)