Das neue Abkommen verbessere die aktuelle Regelung der Besteuerung von Grenzgängern deutlich und trage zum Erhalt der guten bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Ländern bei, heisst es in der Mitteillung.
Für Grenzgänger, die neu in der Schweiz arbeiten, erhöht sich die Steuer auf 80 Prozent gegenüber den 70 Prozent, die im 2015 paraphierten Abkommensentwurf vorgesehen waren. Die neuen Grenzgänger würden auch im Wohnsitzstaat ordentlich besteuert und der Wohnsitzstaat beseitige eine allfällige Doppelbesteuerung.
Als «neue» Grenzgängerin oder «neuer» Grenzgänger gilt, wer ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens neu in den Arbeitsmarkt eintritt, wie das EFD festhält.
Personen, die zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem Inkrafttreten des neuen Abkommens in den Kantonen Graubünden, Tessin oder Wallis arbeiten oder gearbeitet haben, fallen gemäss Medienmitteilung unter die Übergangsregelung für «Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach aktueller Regelung».
Wie das Finanzdepartement weiter schreibt, werden die aktuellen Grenzgänger weiterhin ausschliesslich in der Schweiz besteuert. Die Schweiz werde den italienischen Grenzgemeinden bis zum Ende des Steuerjahres 2033 einen finanziellen Ausgleich in der Höhe von 40 Prozent der von der Schweiz erhobenen Quellensteuer entrichten. Nach diesem Datum werde die Schweiz das ganze Steueraufkommen behalten.
Definition des Grenzgängerbegriffs
Das neue Abkommen enthält auch eine Definition des Grenzgängerbegriffs. Als Grenzgänger gelten demnach jene Arbeitnehmende, die weniger als 20 Kilometer von der Grenze entfernt wohnen und «im Prinzip» täglich nach Hause zurückkehren. Diese Definition gilt ab dem Inkrafttreten des Abkommens für alle neuen Grenzgängerinnen und Grenzgänger und für diejenigen nach aktueller Regelung.
Des Weiteren verfüge das neue Abkommen über eine Bestimmung zur Bekämpfung potenzieller Missbräuche in Bezug auf den Status «der Grenzgängerin und des Grenzgängers nach aktueller Regelung».
Das Abkommen, welches auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruht, solle alle fünf Jahre überprüft werden, schreibt das EFD. Eine Bestimmung sehe zudem regelmässige Konsultationen und allfällige Anpassungen in Bezug auf das agile Arbeiten/Homeoffice vor.
«Zufriedenstellende Lösung»
Unterzeichnet wurde das neue Abkommen von der Staatssekretärin für internationale Finanzfragen, Daniela Stoffel, und vom stellvertretenden Wirtschafts- und Finanzminister Antonio Misiani.
«Nachdem es sich als unmöglich erwiesen hatte, das Abkommen in seiner 2015 paraphierten Form zu unterzeichnen, wurden die Gespräche zwischen der Schweiz und Italien dieses Jahr wiederaufgenommen», hält das Eidgenössische Finanzdepartement fest. Die Gespräche hätten in den letzten Monaten zu Änderungen am ursprünglichen Abkommensentwurf und einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung geführt.
Der Prozess zur Ausarbeitung des Abkommens sei von Beratungen mit den Behörden der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis sowie den Gewerkschaften und dem Verband der italienischen Grenzgemeinden begleitet worden und müsse vor seinem Inkrafttreten von den Parlamenten beider Länder genehmigt werden.
Rund 70'000 italienische Grenzgängerinnen und Grenzgänger arbeiten in der Schweiz. Italien ist der drittwichtigste Handelspartner der Schweiz, die Schweiz der sechstgrösste Exportmarkt für Italien. Das jährliche Handelsvolumen zwischen den beiden Ländern liegt bei über 30 Milliarden Franken. (sda)