Diese hatte dem Einwohner von Château-d'Oex aufgrund der Höhenlage verweigert, die Parzelle als Weinbauzone zu registrieren.
Im Jahr 2015 hatte de Mann sein Projekt dem Landwirtschafts- und Weinbaudienst des Kantons Waadts vorgestellt. Er wollte etwa zwei Drittel einer landwirtschaftlichen Parzelle von 6000 Quadratmetern dem Anbau von Reben widmen. Zu diesem Zweck beantragte er bei der kantonalen Verwaltung eine Zonenänderung.
Er gab an, dass er Solaris-, Léon-Millot-, Rondo- und Siramé-Reben pflanzen wolle. Das leicht geneigte Land ist nach Südosten exponiert und somit starker Sonneneinstrahlung ausgesetzt. Die Parzelle profitiere von einem Mikroklima, das die Pflanzen von den vorherrschenden Winden schütze, machte er geltend. Seine Idee war es, mit widerstandsfähigen Rebsorten unter schwierigen Bedingungen für die Produktion von Bio-Wein zu experimentieren. Die Gemeinde Château-d'Oex befürwortete das Projekt.
400 Meter zu hoch
Der kantonale Dienst lehnte das Gesuch um Eintragung in einer Weinbauzone kategorisch ab. Sie begründete ihre ablehnende Haltung mit der Höhenlage der entsprechenden Parzelle – fast 400 Meter höher als der höchste Weinberg des Kantons. Weitere Gründe waren eine «eine fragwürdige Berufung zum Weinbau» und das Risiko einen Präzedenzfall zu schaffen.
In seinem Rekurs an die Waadtländer Justiz argumentierte der Winzer-Aspirant mit der Qualität des Weins, den er bereits produziert habe. Zudem wies darauf hin, dass mit der globalen Erwärmung die 600-Meter-Höhengrenze hinfällig geworden sei. Auch erwähnte er, dass Wein in den französischen Pyrenäen auf 1286 Metern, im Aostatal auf 1285 Metern und in Visperterminen (VS) auf 1150 Metern Höhe produziert werde.
Eine Frage des Standorts
In einem am Freitag veröffentlichten Urteil bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Waadtländer Behörden, der auch vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) unterstützt worden war. Es weist darauf hin, dass nach der Weinverordnung Neuanpflanzungen von Reben auf seit mehr als zehn Jahren aufgegebenen Fläche nur dann zulässig sind, wenn der Standort geeignet ist.
Dabei werden Kriterien wie Höhe, Gefälle, Exposition, lokales Klima, Boden, Hydrologie und so weiter berücksichtigt. Zudem verbiete das Waadtländer Gesetz die Neuanpflanzung von Reben ausserhalb des Weinregisters.
Der Beschwerdeführer beklagte sich darüber, dass der Kanton die Qualität des Weins ignoriert habe, die er auf den 400 Quadratmetern, die bereits bepflanzt waren, produziere. Bei diesem Punkt wiesen die Richter in St. Gallen darauf hin, dass ein solches Argument tendenziell Produzenten begünstigen würde, die sich nicht an die Gesetze halten.
Zudem übertrage das Landwirtschaftsgesetz die Befugnis, die Neuanpflanzung von Reben zu genehmigen, den Kantonen. Voraussetzung dafür sei die Eignung eines Standortes für den Weinbau, ein relativ unbestimmter Begriff, den das Bundesverwaltungsgericht, ausser bei offensichtlichem Missbrauch, nicht zu beurteilen habe. (sda)