Der Besitzer eines Ferienhauses im Naturschutzgebiet auf der St. Petersinsel durfte den Boden seiner Terrasse erneuern. Zu diesem Schluss kommt nach dem bernischen Verwaltungsgericht auch das Bundesgericht.

Auf der St. Petersinsel gibt es etwa ein Dutzend Ferienhäuser, die ab den 1930-er Jahren entstanden. In den 1960-er Jahren wurde das Gebiet unter Naturschutz gestellt. Es figuriert in diversen Schutzinventaren. Reparaturen an den Häusern sind nur zulässig, wenn sie die Lebensdauer der Ferienhäuser nicht verlängerten.

Zulässige Erneuerung
Der Mann hatte alle 56 Dielen auf der Terrasse ausgewechselt, ohne dafür eine Baubewilligung einzuholen. Die Standortgemeinde Twann-Tüscherz verfügte darauf den Abbruch der Terrasse. Der Besitzer habe nicht bloss die morschen, sondern sämtliche Dielen der Terrasse ersetzt. Lasse man dies zu, könnten die Ferienhäuser nach und nach vollständig ersetzt werden, machte die Gemeinde geltend.

Der Ferienhaus-Besitzer entgegnete, sein Haus sei rechtmässig erstellt worden. Ihm könne nicht verwehrt werden, es laufend zu unterhalten, damit er das Haus bis zum Ablauf der normalen Lebensdauer nutzen könne.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, der Ersatz der Holzdielen bewege sich im Rahmen einer zulässigen Erneuerung. Dieser Auffassung sei übrigens auch das Bundesamt für Umwelt (Bafu), wie aus dessen Vollzugshilfe zu Bauten und Anlagen in Moorlandschaften hervorgehe.

Idylle auf Zeit
Die Ferienhäuser haben die Justiz schon öfter beschäftigt, insbesondere wenn es um Reparaturarbeiten ging. Im Fall eines Ferienhauses, das in Brand geraten war, entschied das Bundesgericht 2013, der Wiederaufbau sei nicht gestattet. Prinzipiell widersprechen die Bauten den Zielen der Naturschutzgesetzgebung, die ein möglichst unberührtes Moorgebiet will. (keystone-sda)