Der Winter hat die Schweiz, aber auch deren Feriengäste, fest im Griff: Seit vergangenem Freitag schneit es vielerorts in den Alpen ununterbrochen. Die intensiven Niederschläge sollen auch zu Wochenbeginn anhalten. Bis am Montagabend rechnet das WSL-Institut für Schnee- und Lawinenforschung SLF mit weiterem Neuschnee. Grössere Lawinenniedergänge können nicht ausgeschlossen werden.
Hoteliers dürfen den verlängerten Aufenthalt verrechnen
Aufgrund der momentan prekären Situation in den Bergen sind vielerorts die Zufahrtswege über Strasse und Schiene unterbrochen. In zahlreichen Wintersportdestinationen stecken die Gäste fest.
Auch wenn die örtliche Tourismusorganisation, Hoteliers und Einheimische den eingeschneiten Gästen ein abwechslungsreiches Programm bieten und die Grundversorgung gewährleistet ist, sind nicht alle Gäste glücklich über die gezwungenermassen verlängerten Ferien. Denn laut Gesetz muss der Gast die in Anspruch genommene Leistung bezahlen. Für den Hotelier entsteht kein Ertragsausfall. Er darf seine erbrachte und verlängerte Leistung dem Gast in Rechnung stellen.
Anreise nicht möglich oder verspätet
Anders sieht es bei der Anreise aus. Wenn die bereits gebuchte Unterkunft nicht auf dem üblichen Verkehrsweg, also über die Strasse oder Schiene, erreicht werden kann, so darf der Hotelier dem Gast die Übernachtungen, die dieser nicht in Anspruch nehmen konnte, auch nicht verrechnen. Allfällige Vorauszahlungen muss der Gastgeber zurückerstatten. Dies geschieht im rechtlich vorgeschriebenen Rahmen der «Bestimmungen über ungerechtfertigte Bereicherung».
Hat der Gast einen längeren Aufenthalt gebucht, und die Anreise ist nach ein, zwei Tagen wieder möglich, muss er den Vertrag erfüllen, sofern das Hotel sein Angebot aufrecht erhalten kann. Der Hotelier darf dem Gast die Übernachtungen, die er nicht in Anspruch nehmen konnte, aber nicht verrechnen.
Reist der Gast nicht mehr an, nachdem die Zufahrt wieder möglich ist, dann kann der Gastgeber die gebuchten Übernachtungen ab Erreichbarkeit des Hotels in Rechnung stellen.
Wenn die Zufahrt in einen Ferienort nur während einer bestimmten Zeit – etwa während einer Stunde – möglich ist und mit unverhältnismässigem Aufwand (Flugreise) verbunden ist, kann dem Gast die Anreise und Übernachtung nicht zugemutet werden, und der Hotelier kann keinen Schadenersatz fordern.
Wird eine Hotelbuchung durch ein Reisebüro oder einen Tour Operator vorgenommen, kann der Hotelier beim Veranstalter die Annullationskosten nur dann einfordern, wenn dieser bei seinen Reisegästen Schadenersatz verlangt hat. Der Dachverband hotelleriesuisse empfiehlt dem Hotelier sich im Zweifelsfall die Annullationskosten vom Veranstalter schriftlich bestätigen zu lassen.
Höchste Lawinengefahr
Noch müssen die Gäste und Gastgeber in den Ferienorten mit erheblichem Schneefall rechnen. Eine Entspannung der Situation in den Bergen ist bis Dienstag nicht zu erwarten. Im Flachland können die erhöhten Temperaturen, Regen und Wind zu einer Schneeschmelze und Überschwemmungen führen. Weil die Schneefallgrenze auf 2000 m ansteigt, erhöht sich die Lawinengefahr zusätzlich und könnte in mittleren Lagen auch zu Nassschneelawinen führen.
Aufgrund dieser Entwicklungen stuft das SLF die Lawinengefahr für Montag für praktisch das gesamte Wallis, grössere Teile des nördlichen Alpenkammes sowie das Prättigau über die Silvretta bis Samnaun mit der höchsten Gefahrenstufe (5, «sehr gross») ein.
Diese Gefahrenstufe herrsche nur sehr selten. Grossflächig sei sie das letzte Mal im Lawinenwinter 1999 herausgegeben worden – damals aber über eine längere Zeitspanne, wie das SLF am Montag auf ihrer Webseite mitteilt.
Die Lawinenforscher erwarten zum Teil viele sehr grosse Lawinen. Diese könnten bis weit in die Täler vorstossen und selten gefährdete Verkehrswege und Gebäude erreichen. (htr/npa)