Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.
Die Grundeigentümerin plant den Abbruch ihrer Liegenschaften an der Steinenstrasse/Zürichstrasse in der Stadt Luzern, um einen Hotelneubau zu realisieren. Wie das Portal zentralplus.ch schreibt, handelt es sich um das Restaurant Masala (ehemals «Widder»). Beide Gebäude liegen in der Ortsbildschutzzone B.
Gegen die von der Baudirektion der Stadt Luzern erteilte Abbruchbewilligung führten benachbarte Grundeigentümer und Anwohner beim Kantonsgericht Beschwerde.
Die Beschwerdeführer machten geltend, eine Abbruchbewilligung sei nur dann zulässig, wenn eine Gebäudesanierung aus statischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismässig wäre. Dies sei nicht hinreichend nachgewiesen worden.
Das Kantonsgericht hält nun in seinem am Montag veröffentlichten Urteil fest, das im Bau- und Zonenreglement festgesetzte Abbruchverbot in der Ortsbildschutzzone B bewirke im Ergebnis einen Schutz von Bestand und Erscheinungsweise der betroffenen Gebäude.
Bewilligung nur in Ausnahmefällen
Eine Abbruchbewilligung in der Ortsbildschutzzone B könne gemäss Bau- und Zonenreglements der Stadt Luzern nur ausnahmsweise erteilt werden, wenn eine Sanierung aus statischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismässig wäre.
Dass eine Sanierung aus statischen Gründen nicht möglich sei, machten die Verfahrensbeteiligten nicht geltend und ergab sich nicht aus den vorgelegten Gutachten, schreibt das Gericht.
Es prüfte daher die wirtschaftliche Verhältnismässigkeit einer Sanierungslösung. Ob ein Abbruchverbot (Sanierungslösung) oder eine Abbruchbewilligung (Neubaulösung) dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit eher Rechnung trage, könne nur aufgrund einer Gegenüberstellung der Kosten für die beiden Varianten entschieden werden, heisst es. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung seien zudem die konkret betroffenen privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen.
Laut dem Kantonsgericht fehlte eine Aufstellung der Sanierungskosten in diesem Fall. Es entschied daher, es lägen keine hinreichenden Unterlagen vor, um die Verhältnismässigkeit einer Sanierungslösung beurteilen zu können, hiess die Beschwerde gut und hob die Abbruchbewilligung der Baudirektion der Stadt Luzern auf. (sda)