Mit der Änderung der Covid-Verordnung per Anfang 2021 müssen Mehrstunden, die sich ausserhalb der Kurzarbeitsphase angesammelt haben, auch weiterhin nicht abgezogen werden. Zudem wird das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen weiterhin nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet, wie es in einer Mitteilung heisst.
Der Bundesrat beschloss die Verlängerung nach Konsultation des Parlaments, der Sozialpartner und der Kantone. Mit der Fortführung des Regimes will der Bundesrat die Arbeitslosenkassen und die Unternehmen weiterhin entlasten. Die Arbeitslosenkassen könnten schneller über die Anträge für Kurzarbeitsentschädigung von Unternehmen entscheiden, hiess es. Dies trage zur Sicherung der Liquidität der Firmen bei.[RELATED]
Daneben plant die Landesregierung weitere Massnahmen im Bereich der Kurzarbeit. Vorgesehen sind etwa die Aufhebung der Karenzzeit, die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschreitet, sowie die Ausweitung des Anspruches auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und auch Lernende.
Der Bundesrat will am 20. Januar 2021 über eine weitere Anpassung der Verordnung formell entscheiden. Diese erfolgt im Zusammenhang mit der kürzlich vom Parlament verabschiedeten Änderung im Covid-19-Gesetz. Das Inkrafttreten der vorgesehenen Massnahmen werde durch den späteren formellen Beschluss aber nicht verzögert, so der Bundesrat. (sda)