Gemäss dem «Cassis-de-Dijon»-Prinzip können Lebensmittel aus der EU in der Schweiz verkauft werden, welche die hiesigen Vorschriften nicht erfüllen. Voraussetzung dafür ist eine Bewilligung durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG).
Bei den meisten Gesuchen geht es lediglich um Kennzeichnungsfragen, also darum, dass das Produkt in der Schweiz anders genannt und etikettiert werden muss als im Ursprungsland. Nur in wenigen Fällen musste das BAG tatsächlich Lebensmittel beurteilen, die von ihrer Zusammensetzung her in der Schweiz nicht zugelassen wären.
Ärger über «Pussy-Drink»
Das Kantonale Labor Zürich widmet dem «Cassis-de-Dijon»-Prinzip in seinem Jahresbericht 2011 gleich zwei Seiten – obwohl es sich dabei um Bundessache handelt. Der Umfang hat seinen Grund: Das Labor möchte die Regelung «so rasch wie möglich wieder abschaffen», wie es im am Dienstag veröffentlichten Bericht schreibt.
Für Lebensmittel sei das «Cassis-de-Dijon»-Prinzip wenig nützlich. Einen Grossteil der Gesuche bezeichnet die Zürcher Behörde sogar als «Unsinn». So müsse sich das BAG beispielsweise mit alkoholischen Getränken herumschlagen, die «Pussy-Drink» und «Playboy-Energy-Drink» heissen würden.
Das Interesse an den EU-Produkten stehe in keinem Verhältnis zum bürokratischen Aufwand, schreiben die Zürcher Lebensmittelinspekteure weiter. Für die Bearbeitung der Gesuche wurden beim BAG acht Stellen bewilligt. (npa/sda)
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Bescheidenes Interesse
Das Interesse der Grossverteiler an «Cassis-de-Dijon»-Produkten ist nach wie vor bescheiden. Seit der Einführung in der Schweiz am 1. Juli 2010 gingen beim Bund nur 94 Gesuche ein. Davon wurden knapp 30 bewilligt. Fünf sind gegenwärtig noch hängig.