Die Überbrückungsrente wurde vom Parlament gegen die Stimmen der geschlossenen SVP beschlossen. Das von SVP-Exponenten ergriffene Referendum gegen das Gesetz kam danach knapp nicht zustande.
Die Verordnung zum neuen Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) regelt nun die Bedingungen für den Anspruch auf Überbrückungsleistungen sowie die Berechnung der Leistungen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 11. Februar 2021.
Vermögende Personen ausgenommen
Mit der Überbrückungsrente soll verhindert werden, dass ausgesteuerte Arbeitslose ab 60 Jahren in die Sozialhilfe abrutschen. Das Parlament wollte die Altersarmut senken, ohne Fehlanreize im Arbeitsmarkt zu schaffen. Als Vorbild dienten die bereits etablierten Ergänzungsleistungen.
Personen, die nach dem 58. Altersjahr ihre Stelle verloren haben und nach 60 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden sind, können bis zum Bezug einer Altersrente Überbrückungsleistungen erhalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie vorher genügend lang in der Schweiz erwerbstätig waren und nur wenig Vermögen besitzen.
150 Millionen Franken pro Jahr
Die Verordnung regelt insbesondere das vorzeitige Ende des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen. Bei Personen, bei denen absehbar ist, dass sie nach der Pensionierung im AHV-Alter Ergänzungsleistungen erhalten werden, endet der Anspruch auf Überbrückungsleistungen, wenn sie ihre Altersrente vorbeziehen können. Gemäss Verordnung hat die Prüfung auf Ergänzungsleistungsanspruch von Amtes wegen zu erfolgen. Damit soll laut dem Bundesrat garantiert werden, dass dieser Prozess rechtzeitig in die Wege geleitet wird.
Geregelt wird in der Verordnung auch, wie das Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge berücksichtigt wird. Anspruch auf eine Überbrückungsrente haben Personen, deren Reinvermögen 50'000 Franken (Ehepaare: 100'000 Franken) nicht übersteigt. Guthaben der beruflichen Vorsorge bis zu 500'000 Franken werden nicht zum Reinvermögen gezählt. Pro Jahr sind 150 Millionen Franken für 3400 Betroffene vorgesehen. (sda)