Auf behördliche Anweisung hin sind schweizweit alle Gastronomiebetriebe mit Ausnahme von Takeaways seit dem 17. März 2020 geschlossen. Von der Schliessung seien alleine im Kanton Zürich knapp 3000 Restaurants, Bars und Clubs betroffen, teilte der Branchenverband GastroZürich-City am Montag mit.
Nur wenige Betriebe seien in der Lage, einen Abhol- oder Lieferdienst einzurichten und würden daher seit der Schliessung keine Einnahmen mehr erzielen. Daher hat der Gastrogewerbeverband laut der Mitteilung seinen Mitgliedern nun empfohlen, ab 1. April die Zahlung von Mieten einzustellen, wenn bis dahin mit dem Vermieter keine einvernehmliche Lösung erzielt werden könne.
Laut einer Umfrage unter den Mitgliedern seien aber nur wenige Vermieter bereit, den Mietzins für Gastronomieunternehmen zu senken. Dies, obwohl durch den staatlich verordneten Lockdown gemäss dem Zürcher Gastrogewerbeverband ein Mangel im mietrechtlichen Sinn vorliegt, was wiederum eine Herabsetzung des Nettomietzinses – die Nebenkosten ausgenommen – rechtfertige.
Hauseigentümerverband widerspricht
Dieser Ansicht widerspricht der Hauseigentümerverband Schweiz (HEV) in einer ebenfalls am Montag veröffentlichten Stellungnahme. Die Betriebsschliessung wegen Corona stelle keinen «Mangel an der Mietsache» dar, argumentiert der Verband.
Ob aus einer unter Notrecht verhängten Betriebsschliessung ein Mangel an der Mietsache abgeleitet werden könne bzw. eine Herabsetzung des Mietzinses eingefordert werden könne, sei ein rechtlich nach wie vor strittiger Punkt.
Unter dem Verweis auf ein Rechtsgutachten ruft der Hauseigentümerverband Schweiz die Vertragsparteien weiterhin dazu auf, «in jenen Fällen Lösungen auszuhandeln, wo krisenbedingt – z.B. aufgrund einer angeordneten Betriebseinstellung – eine finanzielle Notsituation eintritt.» Solche Lösungen seien aber auf die konkrete Situation zu beziehen und müssten für beide Seiten tragbar sein, hiess es dazu seitens HEV. (awp sda)