Für die Periode der angeordneten Schliessung oder Einschränkung der Tätigkeit sollen Mieterinnen und Mieter 40 Prozent bezahlen, Vermieterinnen und Vermieter 60 Prozent des Mietzinses tragen. Das hatte das Parlament nach langen Diskussionen entschieden.
Nun soll es schnell vorwärtsgehen. Bis am 4. August können Kantone, Parteien und weitere interessierte Organisationen zum Gesetzesentwurf Stellung beziehen. Bis Mitte September will der Bundesrat eine Botschaft an das Parlament verabschieden, wie er schreibt. Die Vorlage soll danach – voraussichtlich in der ausserordentlichen Session Ende Oktober oder an der Wintersession – von beiden Räten parallel beraten werden.
Härtefalle regeln
Das Covid-19-Geschäftsmietegesetz ist als dringliches befristetes Bundesgesetz konzipiert. Als Verfassungsgrundlage soll Artikel 100 der Bundesverfassung über die Konjunkturpolitik dienen.
Der teilweise Mietzinserlass bezieht sich auf einen Nettomietzins von weniger als 20'000 Franken pro Monat und Objekt. Bei einem Miet- oder Pachtzins zwischen 15'000 und 20'000 Franken sollen beide Mietparteien mit einer schriftlichen Mitteilung auf die Gesetzesregelung verzichten können.[RELATED]
Vermieterinnen und Vermieter sowie Verpächterinnen und Verpächter, die infolge von Miet- oder Pachtzinsausfällen in eine erhebliche wirtschaftliche Notlage geraten, sollen in diesem Fall eine finanzielle Entschädigung durch den Bund beantragen können. Eine wirtschaftliche Notlage im Sinne eines Härtefalls liegt laut dem Bundesrat vor, wenn die reine Kostenmiete angewendet wird oder nachgewiesen werden kann, dass die finanzielle Einbusse zu einer erheblichen wirtschaftlichen Notlage des Antragstellers führt. (sda)