Zu diesen gehören allgemeine Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, Massnahmen im Ausländer- und Asylbereich, justizielle und verfahrensrechtliche Massnahmen, gesellschaftsrechtliche Massnahmen, insolvenzrechtliche Massnahmen, Massnahmen für Kultur, Massnahmen im Medienbereich, Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls und im Bereich der Arbeitslosenversicherung.
Das Gesetz sieht vor, dass der Bundesrat von seinen Befugnissen nur so lange und nur so weit Gebrauch machen darf, wie dies zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie tatsächlich nötig ist. Sollte sich zeigen, dass auf eine Massnahme verzichtet werden kann, wird der Bundesrat bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Gesetzes die entsprechende Verordnungsregelung wieder abschaffen.
Damit das Parlament die Möglichkeit hat, das Gesetz in der Herbstsession zu beraten, zu verabschieden und dringlich in Kraft zu setzen, soll die Botschaft bereits am 12. August 2020 vom Bundesrat verabschiedet werden. Die am Freitag eröffnete Vernehmlassung soll deshalb um drei Wochen verkürzt werden, sie dauert bis zum 10. Juli.
Ordentliches Recht statt Notrecht
Das Covid-19-Gesetz sieht die Schaffung von Delegationsnormen vor, die bis Ende 2022 befristet sind. Sie erteilen dem Bundesrat die Befugnis, weiterhin notwendige Massnahmen fortzuführen oder anzupassen.
Der Bundesrat hatte seit dem 13. März verschiedene Notverordnungen zur Bewältigung der Corona-Krise erlassen. Für die zentrale Covid-19-Verordnung stützte er sich auf das Epidemiengesetz; für andere Verordnungen stützte er sich direkt auf die Bundesverfassung.
Damit die Verordnungen nach sechs Monaten nicht automatisch ausser Kraft treten, muss der Bundesrat dem Parlament rechtzeitig eine Botschaft zu gesetzlichen Grundlagen der Verordnungen unterbreiten. (sda)