Luzerner Firmen, die bis ins Jahr 2019 Steuerschulden angehäuft haben, können neu kein Gesuch mehr um Unterstützung aus dem Härtefall-Programm stellen, wie die Luzerner Finanzdirektion am Freitag mitteilte. Es sei denn, sie können eine vereinbarte Zahlungsplanung vorweisen.
Ebenfalls ausgeschlossen werden Unternehmen, die zwischen 2018 und 2020 nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt wurden. Das passiert, wenn die steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Diese Änderungen sind auf alle noch hängigen Gesuche anwendbar.
Die Regierung reagiert mit der Anpassung, die ab Samstag in Kraft tritt, auch auf die Zahlen, die die Luzerner Staatsanwaltschaft diese Woche kommuniziert hat. Sie verzeichnete 65 Anzeigen im Zusammenhang mit Covid-19-Überbrückungskrediten und bezifferte die mutmassliche Deliktsumme auf total 9,8 Millionen Franken.
Vertragskündigung bei Kündigungen
Man wolle sicherstellen, dass die finanzielle Hilfe an die richtigen Unternehmen ausbezahlt werde, hält die Regierung fest. Um dies zu erreichen, soll der Kanton und die Luzerner Kantonalbank zudem Kreditverträge kündigen oder Beiträge zurückfordern können, etwa wenn eine unterstützte Firma innerhalb eines Jahres missbräuchlich Personal entlässt oder den Betrieb aufgibt.
Aus dem Härtefall-Programm des Bundes, an dem sich der Kanton Luzern beteiligt, wurden bislang 35 Millionen Franken gesprochen. Es richtet sich zum einen an Betriebe, die auf Geheiss der Behörden schliessen mussten und zum anderen an solche, die Umsatzeinbussen von 40 Prozent und mehr im Zuge der Coronakrise hinnehmen mussten. (sda/npa)