Der neue Satz wird ab sofort angewendet, wie der Kanton am Dienstag mitteilte. Unternehmen, die bereits um Härtefall-Hilfe gebeten haben, müssen kein neues Gesuch einreichen. Firmen, denen bereits Geld ausbezahlt worden ist, erhalten den zusätzlichen Beitrag automatisch.
Eine Anpassung gibt es auch für teilweise geschlossene Unternehmen, etwa Bäckereien mit Gastronomie, die die Gastronomie schliessen mussten. Sie können verlangen, dass die Verlustschwelle nur für die geschlossenen Sparte angewendet wird. Statt wie bisher 40 Prozent müssen sie neu nur noch 15 Prozent Verlust für die Sparte nachweisen.
Neu gilt zudem, dass ein Unternehmen, das seinen Umsatz zu mindestens 70 Prozent in einer behördlich geschlossenen Sparte macht, als vollständig geschlossen angesehen wird. Damit gilt neu das Wesentlichkeitsprinzip 70 zu 30 statt wie bisher 80 zu 20.
Detailhandelsgeschäfte, die eine Entschädigung beantragen wollen, müssen für den Umsatzverlust die Zeit vom 1. März 2020 und 28. Februar 2021 berücksichtigen. Gesuche können sie erst in rund zwei Wochen einreichen, wenn das nötige Informatiksystem bereit ist. (sda/npa)