Alle drei Gemeinden verabschiedeten 2014 das einheitlich gestaltete Tourismusgesetz, das per 1. Januar 2015 in Kraft trat. Dagegen wurden rund 400 Einsprachen eingereicht. Vier Einsprachen wurden als Musterfälle bis ans Bundesgericht gezogen.
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Eigentümer von Zweitwohnungen, welche sie selbst nützen. Sie rügen im Wesentlichen, dass die mit der Gästetaxte eingenommenen Mittel nicht nur zweckgebunden zugunsten der touristischen Infrastruktur verwendet würden, sondern auch zur Deckung des allgemeinen Finanzhaushalts.
Weiter kritisieren sie, die auf einer Pauschalisierung beruhende Methode zur Berechnung der Taxe führe zu willkürlichen Resultaten. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Das höchste Schweizer Gericht hat die Argumente der Beschwerdeführer verworfen und stützt die Entscheide des Bündner Verwaltungsgericht vom Oktober 2017.
Wie die Vorinstanz kommt auch das Bundesgericht zum Schluss, dass die Mittel in allen drei Gemeinden für tourismusbedingte Aufwendungen verwendet würden. Dies hätten die drei Gemeinden aufgezeigt.
Die Bundesrichter weisen darauf hin, die Zweckbindung der Ausgaben werde nicht in Frage gestellt, wenn einzelne Einrichtungen auch von Personen mit Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde genützt würden.
Bei der Bemessung der Gästetaxe kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Methode nicht zu Ergebnissen führe, die in krassem Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen stehen würden. Eine Pauschalisierung führe immer zu Ungenauigkeiten. Diese seien jedoch hinzunehmen, um die Abgabe rationell erheben zu können.
Die Taxe setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von 220 Franken pro Jahr. Hinzu kommen 9 Franken pro Quadratmeter Wohnfläche. Eines der beschwerdeführenden Ehepaare muss demnach für seine 127 Quadratmeter umfassende Wohnung jährlich eine Gästetaxe von 1363 Franken bezahlen. (sda/pt)